Diese Anhebung hat jedoch keine Auswirkungen auf die sogenannte Bagatellgrenze des § 3 Abs. 3 Nr. 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV), die Pflicht zur Einreichung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab einem Auftragswert von über 1.000 Euro (netto) besteht unverändert fort.
Die E-RechV zielt auf eine effiziente und medienbruchfrei digitalisierte Rechnungsbearbeitung und die Reduktion von Verwaltungsaufwänden ab. Eine Erhöhung der Bagatellgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 E-RechB steht diesen Zielen diametral entgegen. Es ist mithin keine Anhebung der Bagatellgrenze vorgesehen.