Die Art der Rechnungsstellung richtet sich grundsätzlich nach dem Zielland. Ausländische Rechnungssteller, die unter § 14 BGB fallen und im Rahmen öffentlicher Aufträge im Sinne des § 1 E-RechV für die Bundesverwaltung in Deutschland erbringen, sind grundsätzlich zur Stellung elektronischer Rechnung konform zur E‑RechV verpflichtet.
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