Die Teilnahmebedingungen bei Bauausschreibungen von Bund und Ländern sehen Preisnachlässe nur als Preisabschläge für das Gesamtangebot vor (Informationsgruppe „Document level allowances“, BG-20). Eventuelle Nachlässe auf einzelne Leistungspositionen sind in den Einheitspreisen einzurechnen.
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