Zuschläge und Nachlässe im Rahmen der Stoffpreisgleitklausel sollten auf Positionsebene als „Invoice line charges“ (BG-28) für Zuschläge oder als „Invoice line allowances“ (BG-27) für Nachlässe angegeben werden. Die zugrunde liegende Berechnung kann im entsprechenden Begründungsfeld „Invoice line charge reason“ (BT-144) bzw. „Invoice line allowance reason“ (BT-139) übermittelt werden.
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