Die Rechnungsstellung richtet sich grundsätzlich nach dem Zielland. Rechnungssteller, die unter § 14 BGB fallen und im Rahmen öffentlicher Aufträge mit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland interagieren, sind zur Stellung elektronischer Rechnungen konform zur E-Rechnungsverordnung (E-RechV) verpflichtet. Trifft dies auf ein ausländisches Unternehmen zu, so ist auch dieses zur Stellung elektronischer Rechnungen an die Bundesverwaltung verpflichtet.
Sollten Sie softwaretechnisch nicht in der Lage sein, elektronische Rechnungen gemäß EU-Norm zu erzeugen, bietet Ihnen die Weberfassung der Rechnungseingangsplattform des Bundes die Möglichkeit, Ihre Rechnungsdaten manuell zu erfassen und anschließend an den Empfänger zu übertragen. Die Weboberfläche der Rechnungseingangsplattform des Bundes steht Ihnen sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zur Verfügung. Im Downloadbereich finden Sie Dokumente auf Deutsch und Dokumente auf Englisch.
Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der E-RechV auch individuelle, vertragliche Regelungen bestehen können.
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Info § 14 BGB
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.