Bildet der Direktauftrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung?

Grundsätzlich gilt seit dem 27.11.2020 entsprechend der E-RechV die Verpflichtung der Auftragnehmer zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund. Jedoch gibt es einige wenige Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Diese Ausnahmen werden auch in einzelnen Paragraphen der E-RechV erläutert. Entsprechend dem § 3 Abs. 3 Satz 1 E-RechV gilt die in Absatz 1 der E-RechV definierte allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung nicht für Direktaufträge. Der Direktauftrag wird in § 14 UVgO konkret definiert:

Leistungen, die bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1000 € (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können.

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