Glossar zur E‑Rechnung von A‑Z

Im A–Z haben wir für Sie wichtige Schlagwörter rund um die E-Rechnung in der Bundesverwaltung mit kurzen Erläuterungen zusammengestellt.

A

 

Access-Point

Peppol Access Points verbinden Nutzer mit dem Peppol-Netzwerk und ermöglichen den Austausch von elektronischen Dokumenten, bspw. E‑Rechnungen. Für Rechnungssender gibt es drei Möglichkeiten, sich an einen Access Point anzuschließen: Nutzung eines bereits existierenden Access Points eines Peppol Service Providers, Nutzung des vorhandenen Access Points der Bundesverwaltung oder Aufbau und Betrieb eines eigenen Access Points.

 

Anlagen

Anlagen bzw. rechnungsbegründende Unterlagen begründen den Zweck und Anlass der Rechnung. Sie sind in den Rechnungsdatensatz einzubetten. Die maximal zulässige Größe einer Rechnung ist abhängig vom gewählten Übertragungskanal. Bitte beachten Sie hierbei die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform. Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: „png“, „pdf“, „jpg“, „jpeg“, „xlsx“, „ods“ und „csv“ sowie der Dateityp „xml“ bei Verwendung der Extension XRechnung. Anlagen dürfen keine aktiven Inhalte (bspw. Makros) enthalten.

 

Auftrag

Ein öffentlicher Auftrag durch eine Behörde ist die Basis für die Einreichung einer E‑Rechnung. Ein öffentlicher Auftrag enthält unter anderem Angaben darüber, wie Sie die E‑Rechnung einreichen können.

 

Ausländische Rechnungssteller

Die Art der Rechnungsstellung richtet sich grundsätzlich nach dem Zielland. Ausländische Rechnungssteller, die unter § 14 BGB fallen und im Rahmen öffentlicher Aufträge im Sinne des § 1 E-RechV für die Bundesverwaltung in Deutschland erbringen, sind grundsätzlich zur Stellung elektronischer Rechnung konform zur E‑RechV verpflichtet.

 

Ausnahmen

Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Abs. 3 E‑RechV geregelt: Danach gilt keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei geheimhaltungsbedürften Rechnungsdaten (§ 8 E‑RechV), Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes (§ 9 E‑RechV) sowie bei Rechnungen im Rahmen von Direktaufträgen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 E-RechV) sowie im Rahmen von Organleiheverfahren gem. § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).

B

 

Bedienhilfe

Sie benötigen Hilfe bei der Bedienung der Rechnungseingangsplattformen? Sowohl für die ZRE als auch für die OZG‑RE stehen Bedienungshilfen aus Sicht des Rechnungsstellers zur Verfügung:

Zur Bedienhilfe der OZG-RE

Dokument herunterladen Dokument herunterladen – Bedienhilfe ZRE

 

Benutzerkonto

Bevor Sie die Rechnungseingangsplattformen ZRE und OZG-RE nutzen können, müssen Sie ein Benutzerkonto anlegen. Die Benutzerkonten der Rechnungseingangsplattformen des Bundes ermöglichen es Ihnen, u. a. den Status Ihrer eingereichten elektronischen Rechnungen nachzuverfolgen.

 

Bundesländer

Die Bundesländer setzen die EU-Richtlinie 2014/55/EU in eigener Kompetenz um. Welche Anforderungen für Sie als Lieferant von Behörden/Einrichtungen und juristischen Personen der Bundesländer an den elektronischen Rechnungsaustausch gelten, ist in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Länder geregelt. Hier finden Sie eine erste Hilfestellung, um sich einen Überblick über die dortige Umsetzung zu verschaffen. Weitere Informationen können Sie der Ländersynopse der KoSIT entnehmen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Gesetzeslage empfehlen wir Ihnen, mit Ihren Fragen direkt auf Ihre Auftraggeber in den Landesverwaltungen zuzugehen.

C

 

CEN-konformer Rechnungsstandard

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat eine Norm zur E-Rechnung herausgegeben, die eine EU-weite Standardisierung in Syntax (Regeln, nach denen das informatische Zeichensystem gebildet wird) und Semantik (Bedeutung der Zeichen dieses Systems) als Grundlage für die nationale Umsetzung sicherstellt. Die Mitgliedsstaaten können auf der Basis dieser Norm eigene Standards bzw. Konkretisierung der Norm (sogenannte CIUS) einführen. Die Konformität zur CEN-Norm ermöglicht eine EU-weite Verarbeitung.

D

 

Daten

Rechnungsdaten wie z.B. Absender, Rechnungsnummer, Positionen, Beträge und Steuern werden vom Rechnungssteller in eine standardisierte Struktur, die der XRechnungsspezifikation entspricht, eingetragen und als XML-Datensatz übertragen. Dieser Datensatz ist die E‑Rechnung.

 

Dienstekonsolidierung

Das Programm Dienstekonsolidierung entwickelt bis 2025 in über 40 Projekten gemeinsame, leistungsstarke und sichere IT-Lösungen für die Bundesverwaltung, welche in rund 200 Bundesbehörden bereitgestellt werden. Die Einführung der E-Rechnung stellt einen Teil des Programms Dienstekonsolidierung Bund dar. Mehr erfahren Sie unter cio.bund.de.

 

Direktauftrag

Ein Direktauftrag ist gem. § 14 UVgO wie folgt definiert:

Leistungen, die bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1000 € (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können.

Entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 E-RechV sind Direktaufträge von der in § 3 Abs. 1 E‑RechV definierten allgemeinen Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen.

E

 

E-Mail

E‑Rechnungen können neben zwei weiteren Übertragungskanälen auch via E-Mail an die Rechnungseingangsplattformen des Bundes, der ZRE und OZG-RE, übermittelt werden. Voraussetzungen ist die Nutzerregistrierung an den jeweiligen Plattformen.

Wichtige Informationen zur Nutzung des Übertragungskanals E‑Mail finden Sie hier.

 

E-Rechnung

Eine E‑Rechnung ermöglicht eine durchgehende maschinelle Übermittlung und Verarbeitung von Rechnungsinformationen von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung. Technisch gesehen, handelt es sich bei einer elektronischen Rechnung um einen Datensatz in einer standardisierten Struktur.

 

E-Rechnungsverordnung des Bundes (E‑RechV)

Die E-Rechnungsverordnung des Bundes, kurz E-RechV, regelt die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung in der Bundesverwaltung und konkretisiert die Vorgaben aus dem E‑Rechnungsgesetz des Bundes und ist somit Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU auf Bundesebene.

 

Einbetten von Dokumenten

Um zusätzlich rechnungsbegründende Anlagen anhängen zu können, sind diese grundsätzlich in den Rechnungsdatensatz einzubetten und dürfen nicht als Anhang einer E-Mail separat versandt werden. Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: PDF-Dokumente (pdf), Bilder (PNG, JPEG, JPG), Excel-Tabellen (XLSX), Support- und OpenDocument-Tabellen (ODS) und Textdateien (CSV) sowie XML bei Verwendung der Extension XRechnung. Die Anhänge können unter Einhaltung der Vorgaben des Standards XRechnung bzw. der EN 16931 in einer Base64-Codierung eingebettet und somit übermittelt werden.

 

ERP-System

Die meisten ERP-Systeme bieten die Möglichkeit an, elektronische Rechnungen zu erzeugen. Dies bietet sich insbesondere bei einer höheren Anzahl zu übermittelnder E‑Rechnungen an. Ob auch Ihr ERP-System in der Lage ist, E-Rechnungen zu erzeugen, erfahren Sie bei Ihrem ERP-Systemhersteller.

 

Extension

Zur Abdeckung branchenspezifischer Anwendungsfelder können EU-Mitgliedsstaaten das semantische Datenmodell der EN Norm 16931 mit sog. Extensions erweitern. Mit der „Extension XRechnung“ gilt in Deutschland seit 01.01.2021 erstmalig eine Extension. Sie ermöglicht die Hierarchisierung von Rechnungszeilen, d.h. eine Rechnungsposition kann in mehrere Unterpositionen mittels sog. Sub Invoice Lines untergliedert werden. Zusätzlich können bei Verwendung der Extension zukünftig ebenfalls XML-Dateien als Anhänge in die Rechnung eingebettet werden.

F

 

Frist

Am 27.November 2020 endete die Frist für die Rechnungssteller für die Umstellung auf die E‑Rechnung. Seit dem 27. November 2020 dürfen Rechnungssteller Rechnungen weder in Papierform noch als PDF-Datei an die öffentlichen Auftraggeber des Bundes versenden. (Anhänge dürfen z.B. als PDF-Dateien nur eingebettet im XML-Datensatz eingereicht werden.) Es dürfen dann nur noch E‑Rechnungen im Sinne der E‑Rechnungs­verordnung des Bundes an die Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung versendet werden (Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 der E‑Rechnungs­­verordnung des Bundes geregelt).

G

 

Gebührenfrei

Das Einreichen von E‑Rechnungen an den Rechnungseingangsplattformen des Bundes ist gebührenfrei.

H

 

Hilfestellung

Eine Hilfestellung zu den häufig gestellten Fragen, finden Sie in unserem FAQ-Bereich.

I

 

Inhalt einer E-Rechnung

Eine E-Rechnung hat gemäß § 5 E-Rechnungsverordnung des Bundes neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Leitweg-Identifikationsnummer – Die Leitweg-ID wird Ihnen bei der Auftragserteilung von Ihrem Rechnungsempfänger mitgeteilt.
  • Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum
  • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • Auftragsnummer (optional)
  • Bestellnummer (optional)

J

 

Jahre der Aufbewahrungsfrist für E‑Rechnungen

Die Aufbewahrungsfrist für E-Rechnungen (XML-Datei ist das Rechnungsoriginal) wie auch Rechnungen in analoger Form beträgt 10 Jahre. So lange müssen Sie entsprechende Belege sicher und digital bei Ihnen aufbewahren.

K

 

KoSIT

Die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) pflegt und entwickelt den Standard XRechnung im Auftrag des IT-Planungsrats.

L

 

Leitweg-ID

Die Leitweg-ID ist eine eindeutige Zeichenkette, die eine technische Adressierung der E‑Rechnung in den verarbeitenden Systemen eines Rechnungsempfängers ermöglicht. Eine E‑Rechnung an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung muss eine Leitweg-ID enthalten, sonst kann sie nicht korrekt zugestellt werden. Die Leitweg-ID wird den Lieferanten bei Auftragserteilung von dem jeweiligen Rechnungsempfänger mitgeteilt.

M

 

Mitnutzung

Eine freiwillige Mitnutzung der Rechnungseingangsplattform OZG-RE ist für Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung wie auch für Bundesländer möglich. Die Plattform bietet eine nutzerfreundliche Lösung für die Einreichung von E-Rechnungen im Rahmen öffentlicher Aufträge. Informationen zur Mitnutzung der OZG-RE können Sie formlos unter erechnung.bund@nortal.com erfragen.

 

Mittelbare Bundesverwaltung

Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung können zum Empfang von E-Rechnungen die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform, kurz OZG-RE, grundsätzlich nutzen. Bitte beachten Sie, dass Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, Sektorenauftraggeber und betroffene Zuwendungsempfänger aber auch Eigenlösungen anstatt der OZG-RE nutzen können. Hier finden Sie eine Übersicht über die an die OZG-RE angebundenen Einrichtungen.

N

 

Nutzungsbedingungen

Die Einhaltung der Nutzungsbedingungen ist eine Voraussetzung für die Nutzung der Rechnungseingangsplattformen ZRE und OZG-RE und beinhaltet sämtliche Informationen zur Anwendung der Plattformen:

Zu den Nutzungsbedingungen der ZRE 

Zu den Nutzungsbedingungen der OZG-RE

O

 

Onlinezugangsgesetz

Das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (Onlinezugangsgesetz – OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale digital anzubieten und diese Verwaltungsportale zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

 

OZG-RE

OZG-RE steht für Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform. Dies ist die Plattform für angeschlossene Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung und kooperierende Bundesländer.

Supporthotline für Rechnungssteller:

E-Mail schreiben an sendersupport-xrechnung@bdr.de  Kontaktanfrage stellen

030 2598 4436 anrufen  030 2598 4436

P

 

PDF

Eine PDF-Datei stellt aufgrund der bildhaften Repräsentation ausdrücklich keine E-Rechnung dar. Eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) nach EU-Norm ist eine in einem strukturierten Format (XML-Format) ausgestellte Rechnung, die elektronisch übermittelt und empfangen wird und eine automatische sowie elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche ermöglicht. Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen Papier-, PDF- und E‑Rechnung finden Sie hier.

 

Peppol

Peppol (Pan European Public Procurement OnLine) ist eine Organisation, die den Aufbau einer EU-weiten Infrastruktur für durchgehend digitale Beschaffungsprozesse betreibt. Peppol stellt Spezifikationen für elektronische Geschäftsdokumente zur Verfügung und ermöglicht den Zugang zu einer Netzwerkinfrastruktur der EU (eDelivery Network). Betreiber von Peppol-Zugangspunkten zu diesem Netzwerk müssen Mitglieder der Peppol-Organisation sein und hohe Sicherheitsstandards erfüllen. Über Zugangspunkte zu Peppol (die sogenannten Access Point) können Unternehmen aus Deutschland und Europa ab sofort E‑Rechnungen an die öffentliche Verwaltung einreichen. Das ist insbesondere ein Vorteil für Unternehmen, die regelmäßig viele Rechnungen an Einrichtungen von Bund und Ländern stellen. Betreiber von Peppol-Zugangspunkten zu diesem Netzwerk müssen Mitglieder der Peppol-Organisation sein und hohe Sicherheitsstandards erfüllen.

 

Peppol Participant-ID

Die Peppol Participant-ID dient im Peppol-Netzwerk dazu, einen Teilnehmer eindeutig zu identifizieren. Dabei wird zwischen der Sender-ID und der Receiver-ID unterschieden. Sollten Sie Rechnungen via Peppol versenden, wird Ihre Peppol Sender-ID in der Regel auf Ihrer Global Location Number (GLN) oder Ihrer Umsatzsteuer-ID (VAT) aufbauen.

Rechnungsempfänger benötigen eine Receiver-ID. Bei allen öffentlichen Einrichtungen, welche Rechnungen über die ZRE oder OZG-RE empfangen, entspricht die Peppol Receiver-ID der Leitweg-ID mit dem entsprechenden Präfix 0204 (z.B. 0204:991-33333TEST-33). Weitere Informationen finden Sie hier.

Q

 

Qualitätssicherung

Zur Qualitätssicherung des Standards XRechnung sind neben den Betreibern auch definierte Gremien auf Bund- und Länderebene etabliert, die die praktische Erarbeitung von Problemlösungen und deren Qualitätssicherung leisten.

R

 

Rechnungseingangsplattformen des Bundes

Rechnungseingangsplattformen sind zentrale Zugangspunkte zur Einreichung von E‑Rechnungen. Die unmittelbare Bundesverwaltung (z.B. Ministerien und Bundesoberbehörden) empfängt E‑Rechnungen über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE). Angeschlossene Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung und kooperierende Bundesländer können E‑Rechnungen über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) empfangen.

 

Registrierung

Um E-Rechnungen an die ZRE und/oder die OZG-RE zu übermitteln, ist eine vorherige Registrierung an den jeweiligen Rechnungseingangsplattformen zur Eröffnung eines Benutzerkontos notwendig.

Hier können Sie sich an der ZRE registrieren.

Hier können Sie sich an der OZG-RE registrieren.

S

 

Support

Der Support für Rechnungssteller an den Rechnungseingangsplattformen des Bundes (ZRE, OZG-RE) ist von Mo.-Fr. von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.

Kontaktanfrage stellen  Kontaktanfrage stellen

030 2598 4436 anrufen  030 2598 4436

T

 

Test

Für Tests zur Einreichung elektronischer Rechnungen können Rechnungssteller die Testumgebungen der ZRE und der OZG-RE nutzen:

Zur Testumgebung der ZRE ›

Zur Testumgebung der OZG-RE

 

Tutorials

Sie benötigen Hilfe bei der Bedienung der Rechnungseingangsplattformen? In unserer Mediathek finden Sie Videotutorials zur Nutzung der Rechnungseingangsplattformen ZRE und OZG-RE.

U

 

Unmittelbare Bundesverwaltung

Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung empfangen E‑Rechnungen über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes, kurz ZRE, und sind auch zur Nutzung dieser verpflichtet. Hier finden Sie eine Übersicht über die an die ZRE angebundenen Einrichtungen.

 

Unterlagen

Unterlagen wie z.B. Rechnungsanhänge als PDF-Dateien können Sie eingebettet in E‑Rechnungen über die Rechnungseingangsplattformen des Bundes (ZRE und OZG-RE) einreichen. Bitte beachten Sie auch die Informationen unter dem Stichwort „Anlagen“ im Glossar.

 

Upload

Beim Upload werden die Dokumente überprüft. Wenn die Dokumente erfolgreich geprüft wurden, werden die Rechnungen verarbeitet. Die Rechnungen können nur im XML-Format hochgeladen werden. Hierfür wird die Verwendung des aktuellen Standards XRechnung empfohlen. Falls Sie rechnungsbegründende Anlagen mit der Rechnung übermitteln möchten, müssen diese in die XML-Datei eingebettet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort „Einbetten“ im Glossar.

Ü

 

Übertragungskanäle

Die Übertragung von E-Rechnungen an die Bundesverwaltung ist mittels verschiedener Übertragungswege möglich. Je nach Höhe des Rechnungsvolumens bieten sich unterschiedliche Übertragungswege an: Bei hohem Rechnungsvolumen sollten die massentauglichen Übertragungswege Webservice via Peppol und E-Mail genutzt werden. Alternativ stehen auch die Funktionen Upload und Weberfassung zur Verfügung.

V

 

Verordnung

Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes, kurz E-Rechnungsverordnung des Bundes, können Sie unter der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einsehen.

 

Verwaltungsportal des Bundes

Gemäß E-Rechnungsverordnung § 4 Absatz 3 muss jede Rechnungseingangsplattform in der Bundesverwaltung über das zentrale Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zugänglich gemacht werden.

Die Internetseite www.verwaltung.bund.de stellt ein solches Verwaltungsportal des Bundes gemäß § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes dar. Es umfasst somit nicht nur die Verlinkung zur OZG-RE und ZRE, sondern z.B. auch zu alternativen Rechnungseingangsplattformen für Einrichtungen, die sich weder an die ZRE noch an die OZG-RE anbinden dürfen, jedoch unter die Verpflichtung der E-Rechnungsverordnung fallen. Das Verwaltungsportal ermöglicht eine zentrale Erreichbarkeit von Rechnungseingangsplattformen für Rechnungssteller des Bundes. Während für die Nutzung des Verwaltungsportals keine Registrierung erforderlich ist, ist für die Verwendung der Rechnungseingangsplattformen des Bundes gemäß den Nutzungsbedingungen die Registrierung eines Nutzerkontos erforderlich.

W

 

Weberfassung und Webservice

Weberfassung

Die Weberfassung der Rechnungseingangsplattform ZRE und OZG-RE bietet die Möglichkeit, die Rechnungsdaten manuell im Browser einzugeben. Die Rechnungseingangsplattform erzeugt dann die E-Rechnung und stellt sie dem Empfänger zur Verfügung. Bei der manuellen Weberfassung ist keine spezielle Software zum Erstellen elektronischer Rechnungen notwendig.

Webservice

Ein Webservice ermöglicht die direkte Übermittlung von Daten zwischen elektronischen Systemen wie z. B. ERP-Systemen, also zwischen dem erstellenden System und dem empfangenden System. Dies ermöglicht dem Bearbeiter ein Erzeugen und Versenden ‚auf Knopfdruck‘ am selben System. Für die ZRE und OZG-RE wird ein Webservice bereitgestellt, über welchen E-Rechnungen per Peppol an die Plattformen übermittelt werden können. Für die entsprechenden Informationen, welche für die Anbindung an den Webservice notwendig sind, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.

X

 

XRechnung

XRechnung ist ein Standard für die Art und die technische Zusammensetzung der Rechnungsinformationen in einem XML-Datensatz. Dieser XML-Datensatz entspricht einer elektronischen Rechnung. Der Standard ermöglicht den Empfang und die Weiterverarbeitung durch unterschiedliche Softwaresysteme. XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der Europäischen Norm EN 16931 (eine sogenannte CIUS).

Z

 

ZRE

ZRE steht für ‚Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes‘. An dieser Plattform reichen Rechnungssteller E-Rechnungen an Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung ein (z. B. Ministerien und Bundesoberbehörden).

Supporthotline für Rechnungssteller:

E-Mail schreiben an sendersupport-xrechnung@bdr.de  Kontaktanfrage stellen

030 2598 4436 anrufen  030 2598 4436

 

ZUGFeRD

Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Zusätzlich kann jeder andere Standard (z. B. ZUGFeRD Version 2.2.0 im Profil XRECHNUNG) verwendet werden, wenn dieser den Anforderungen der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931), der E‑Rechnungs­verordnung des Bundes (E-RechV) und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht.